Das Gebäudeenergiegesetz ist da - was ändert sich beim Heizen?

Am 1. Januar 2024 tritt des GEG in Kraft. Wir liefern Antworten auf die häufigsten Fragen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
 

Perspektiven für Ihre Heizung

Die Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - auch bekannt als Heizungsgesetz - hat bei vielen Menschen für Verunsicherung gesorgt. Welche Modernisierungen sind im Eigenheim erforderlich? Was passiert mit der alten Heizung, wenn sie mit Öl oder Gas betrieben wird? Mit dem Inkrafttreten des GEG am 1. Januar 2024 sind einige Dinge zu beachten. Nichtsdestotrotz kann man sagen: Steht eine Ölheizung im Keller, muss sie nicht Hals über Kopf ausgetauscht werden. Wir klären auf.

Soviel vorab:

Bestehende Heizungen müssen in der Regel aus gesetzlichen Gründen nicht gleich ausgebaut werden. Sowohl Öl-Brennwert, als auch Niedertemperaturkessel und die dazugehörigen Brennstoffe können zunächst wie gewohnt weiter genutzt werden. Und auch in der Zukunft ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe möglich. Allerdings müssen neu installierte Anlagen anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderung kann auf verschiedene Wege erfüllt werden: Der Einsatz von flüssigen Energieträgern, sogenannten "Green Fuels" kann zum Beispiel als alleinige Erfüllungsoption herangezogen werden. Möglich ist auch die Installation eines Hybridsystems, das durch eine Kombination von herkömmlichen mit erneuerbaren Energien betrieben wird. 

Mit Hilfe unseres Leitfaden können Sie die richtige Vorgehensweise für Ihre Situation herausfinden: 

Was passiert mit meiner Heizung?
Ein Leitfaden

Heizen im Gebäudebestand

    Darf ich meine Öl-/Gasheizung jetzt weiter betreiben?

    In der Regel lautet die Antwort hierauf: Ja. Es gelten weiterhin die bestehenden Altersgrenzen für Heizungen. Diese wurden im neuen Gesetz nicht verschärft. Konkret bedeutet das: Für Öl-Brennwertkessel (BW) aber auch für die heute noch vielfach betriebenen Öl-Niedertemperaturkessel (NT) gelten keine Austauschverpflichtungen. Seit etwa zehn Jahren sind die hocheffizienten Brennwertgeräte Stand der Technik. Ab Mitte der 80er Jahre wurden die schon recht sparsamen NT-Kessel eingebaut, welche sich u.a. durch eine Regelung mit einem Außentemperatursensor auszeichnen. Nur für die vor dieser Zeit verbaute Kesselgeneration, die sogenannten Konstanttemperaturkessel, gelten besondere Austauschverpflichtungen. Grund: Diese arbeiten noch mit einer von der Außentemperatur unabhängigen, konstant hohen Kesseltemperatur und sind dadurch nicht mehr zeitgemäß. Solche Konstanttemperaturkessel müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer selbst schon vor dem Februar 2002 eingezogen ist und seitdem dort wohnt. Dann muss gesetzlich kein Kesseltausch erfolgen. 

    Dürfen Öl-/Gasheizungen erneuert werden?

    Grundsätzlich ja. Wer seine Heizung mordernisieren möchte, kann auch zukünftig auf Öl-/Gas-Brennwertkessel setzen. Wichtig ist zu beachten, dass nach einer Übergangsfrist bestimmte Mindestanteile an erneuerbaren Energien genutzt werden müssen. Durch die Kombination mit einer Wärmepumpe oder die Nutzung von anteilig erneuerbaren Brennstoffen können die Heizungen die Vorgaben des GEG erfüllen. 

    Wie hoch ist der erforderliche Anteil an erneuerbaren Energien nach einer Heizungsmodernisierung?

    Das GEG ist eng verknüpft mit dem kommunalen Wärmeplanungsgesetz (WPG) Bede GEsetze treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden: 

    1. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches in der betreffenden Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist vorgesehen, dass nach einer Heizungsmodernisierung in einem Bestandsgebäude folgende EE-Anteile zum Einsatz kommen: 

    • 0 % bis 2029
    • 15 % erneuerbare Energien ab 2029
    • 30 % erneuerbare Energien ab 2035
    • 60 % erneuerbare Energien ab 2040

    2. Liegt am Standort der Heizung bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, ist die Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien spätestens fünf Jahre nach der Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben. 

    Wichtig: Ab dem Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral sein. Dann sind für alle Heizungen 100 % erneuerbare Energien Pflicht!

    Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie bei einer Brennwertheizung erfolgen?

    Für alle, die auch künftig auf Flüssigbrennstoffheizungen setzen wollen, kann der erneuerbare Anteil an der Wärmeerzeugng zu Erfüllung des GEG z.B. so erfolgen: 

    • Durch den Einbau einer Hybridheizung als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe
    • Durch den Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil

    Übrigens: Bei Kombination mit einer Solarthermie-Anlage für Heizung und Warmwasser wird die gewonnene Solarwärme anteilig auf die erforderliche Erneuerbaren-Quote angerechnet. 

    Meine Heizung ist irreparabel defekt (Havarie). Was nun?

    Sollte es aufgrund einer defekten Heizung zu einem kurzfristigen Austausch kommen, kann diese bis zu fünf Jahre ohne erneuerbaren Anteil betrieben werden. Danach gilt auch für diese Anlage die Pflicht bezüglich 65 % erneuerbare Energie. Das gilt auch unabhängig der Wärmeplanung. 

    Heizen im Neubau

      Welche Heizsysteme sind im Neubau erlaubt?

      Ist der Neubau in einem Neubaugebiet, muss ein System eingebaut werden, das mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt. Ein Neubau in einer Baulücke wird als Bestandsgebäude eingestuft. Hier gilt diese Regelung also nicht. 

      Mit welchem Heizsystem erfülle ich den Anteil von 65 % erneuerbare Energie?

      Die einfachste Erfüllungsoption ist der Einsatz einer Wärmepumpe, welche mit einem Erfüllungsgrad von 100 % eingestuft ist und keine weiteren Maßnahmen erfordert. Mit einem Wärmepumpen-Hybridsystem (Erfüllungsgrad 65 %) kann eine Kombination von Wärmepumpe und z.B. Gas- oder Ölbrennwertsystem genutzt werden. Der Brennwertkessel übernimmt dabei die Spitzenlast und kann mit herkömmlichen Erdgas / Flüssiggas bzw. Heizöl betrieben werden.  Die Leistung der Wärmepumpe muss 30 % (bivalent parallel) oder 40 % (bivalent alternativ) des Gebäudewärmebedarfs betragen (bei Außentemperatur -7° C). 

      Ich habe meine Heizung schon bestellt. Was nun?

      Für neue Heizungsanlagen die bereits vor dem 19.04.2023 beauftragt worden sind und bis 18.10.2024 installiert sind, gelten die Anforderungen bezüglich der 65 % erneuerbare Energien nicht. 

      Fördermittel 

      Grundsätzlich gilt: Die Fördermittel sind kummulierbar, können jedoch maximal 75 % betragen. 

      * Bundesförderung für effiziente Gebäude / Einzelmaßnahmen.
      Es sind hier die Förderbedingungen des Entwurfes (Stand September 2023) abgebildet.
      Alle Angaben ohne Gewähr. 

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