SCHARRWÄRME

Verbot und Austauschpflicht für Ölheizungen? Diese Regeln gelten!

Von der CO2-Steuer bis hin zum vermeintlichen „Ölheizungsverbot“ – die Beschlüsse des Klimapakets 2030 verunsichern vor allem diejenigen, die mit Öl heizen: Wird Heizöl als Brennstoff verboten? Müssen Sie Ihre Ölheizung wirklich umrüsten? Welche Alternativen zur Ölheizung gibt es? Und was müssen Sie zukünftig beim Einbau und Austausch Ihrer Heizung beachten? In unserer dreiteiligen Informationsserie geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Zukunft der Ölheizung. Im ersten Teil erfahren Sie, welche neuen Vorschriften wann greifen und was es künftig beim Betrieb und Modernisieren von Heizungen zu berücksichtigen gilt.   

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 gab die Bundesregierung im Herbst 2019 die „Marschrichtung“ für die Klimapolitik bis 2030 vor. Ihr Ziel: Langfristig CO2-Emissionen sparen und so zum Klimaschutz beitragen. Um dieses Klimaziel zu erreichen, hat das Klimakabinett Maßnahmen beschlossen, die erneuerbare Energien und effizientes Heizen fördern. Einige der im Klimaschutzprogramm 2030 enthaltenen Eckpunkte hat der Gesetzgeber inzwischen konkretisiert – u. a. in Form des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Das GEG enthält energetische Anforderungen an eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung in Gebäuden – aber kein pauschales „Ölheizungsverbot“ wie in den Medien häufig falsch behauptet wird.

Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Allerdings gibt es aktuell nur das Änderungsgesetz, die Änderungen selbst müssen noch in das GEG eingearbeitete werden. (Stand 19.10.2023)

Die Neuerungen in der Übersicht:

  • Ab dem 01. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien (die sog. „65%-EE-Pflicht“) betrieben werden. Öl- und Erdgasheizungen sind als ergänzende Heizart dennoch möglich. Unmittelbar soll dies jedoch erst einmal nur für Neubaugebiete bzw. abhängig von der kommunalen Wärmeplanung erst ab dem Jahr 2026/2028 gelten. Öl- und Erdgasheizungen sind als ergänzende Heizart im Rahmen der 65 %-Pflicht dennoch möglich.
  • Wurde der Einbau einer neuen Heizung vor dem 19. April 2023 beauftragt, so kann dieser noch wie bisher bis zum 18. Oktober 2024 (also ohne Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe) abgewickelt werden.
  • Es besteht keine Pflicht für Wärmepumpen, auch bleiben Holzheizungen weiterhin möglich.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Es gibt verlängerte Übergangsfristen für den Umstieg, wenn Erdgas- oder Ölheizung irreparabel sind.
  • Das Gesetz enthält Härtefallregelungen, nach denen eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist, zum Beispiel bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.

Kein generelles Ölheizung-Verbot ab 2024

Fakt ist: Ein generelles Verbot der Ölheizung gibt es nicht. Nach jetzigem Stand sollten alle seit den 1980er Jahren eingebauten Ölheizungstypen (Niedertemperatur- und Brennwertheizungen) weiter betrieben werden können – auch über das Jahr 2024 hinaus.

Selbst für ältere Ölheizungen gilt in vielen Fällen der Bestandsschutz: Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie zum Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnten, müssen ihre Ölheizung nicht austauschen, egal wie alt die Anlage ist. Erst nach einem Eigentümerwechsel gilt die Modernisierungspflicht mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Auch alte Ölheizungen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, dürfen bleiben. Bis zum 31. Dezember 2044 dürfen alle Heizungen mit fossilem Brennstoff, darunter Öl- und Erdgasheizungen bedingungslos weiter betrieben werden. Ab 2045 muss dann spätestens ein Heizungswechsel erfolgen.

Ob eine Austauschpflicht für Sie aufgrund des Alters der Heizung besteht, prüft der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau.

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Austauschpflicht für alte Ölheizungen nur im Ausnahmefall

Ausnahmen vom Bestandsschutz - auch für selbstnutzende Eigentümer - sieht das GEG vor, die mehr als zwei Wohnungen haben oder nach dem 01.02.2002 erworben oder geerbt wurden: In diesem Fall müssen Sie Ihre Ölheizung nach dem 30. Betriebsjahr erneuern, wenn es sich dabei um ein Konstanttemperatur-Gerät handelt, wie es hauptsächlich in den 1970er Jahren (in seltenen Fällen bis Mitte der 1980er Jahre) verbaut wurde. Für den Austausch haben Sie zwei Jahre Zeit. 

In der Übersicht: Für welche Arten von Heizungen gilt die Austauschpflicht u. a. nicht? 

  • Niedertemperaturölheizungen  
  • Brennwertölheizungen 
  • Festbrennstoffkessel 
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter 4 und über 400 Kilowatt 
  • Alle Ölheizungen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen 
  • Alle Ölheizungen, die jünger als 30 Jahre sind 
  • Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden 
  • Alle Ölheizungen, wenn Sie als Eigentümer zum Stichtag 01. Februar 2002 ein Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnten

Diese Arten von Heizungen dürfen also vorerst weiter betrieben werden.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Heizkessel um ein Konstanttemperatur-Gerät oder eine Niedertemperatur- bzw. Brennwertanlage handelt, schauen Sie in den letzten Schornsteinfegerbericht. Hier muss der Kesseltyp vermerkt sein. 

Neue Ölheizungen ab 2024 als Hybridlösung möglich

Wenn Sie Ihre alte Ölheizung gegen eine neue Ölheizung austauschen müssen oder möchten, können Sie das bis Ende 2023 uneingeschränkt tun. Alle bis dahin fachgerecht installierten Ölheizungen dürfen nach heutigem Stand weiterlaufen. Auch gilt: Haben Sie vor dem 19. April 2023 den Einbau einer neuen Heizung beauftragt, kann dieser Auftrag noch wie bisher bis zum 18. Oktober 2024 (also ohne Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe) abgewickelt werden.

Ab 01. Januar 2024 ist dann, jedoch zunächst nur vorgeschrieben für Neubaugebiete bzw. abhängig der kommunalen Wärmeplanung ab den Jahren 2026/2028, nur noch der Einbau sogenannter „Hybridsysteme“ zugelassen. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten ab dann eine Ölbrennwertheizung mit einem alternativen Energieerzeuger wie Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen kombiniert werden muss. Für Baden-Württemberg ist diese Regelung nichts Neues: Seit dem 01.07.2015 schreibt das novellierte Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) hier eine verschärfte Nutzung erneuerbarer Energien vor. Demnach müssen mindestens 15 Prozent des Energiebedarfs in Bestandsgebäuden durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald die zentrale Heizung getauscht wird. Mit dem GEG müssen nun mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.  

Im Fall eines Heizungsaustauschs der bestehenden Ölheizung dürfen sich Hausbesitzer erneut für eine Ölheizung entscheiden, allerdings gilt hier dann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren zum ökologischen Nachrüsten der Heizung. 

Selbiges gilt mit der Novelle des GEG nun auch für Gasheizungen.

Ausnahmen vom „Hybrid-Gebot"

Nicht betroffen von diesem „Hybrid-Gebot“ werden nach dem GEG nun Heizungsbesitzer sein, die unter bestimmte Härtefallregelungen fallen. Hier soll eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien auf Antrag möglich sein, zum Beispiel bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. In diesen Fällen dürfen Sie Ihren alten Ölkessel auch nach 2023 bzw. abhänig einer kommunalen Wärmeplanung auch nach den Jahren 2026/2028 durch eine moderne Ölheizung ersetzen und betreiben. Auch die Wirtschaftlichkeit soll eine Härtefallausnahme sein, wenn Gebäudewert und Investitionssummen in einem nicht angemessenen Verhältnis stehen. 

Unsicher? Der Heizungswegweiser gibt Ihnen Hilfestellung, ob Sie Ihre alte Ölheizung austauschen müssen.

Im Heizungswegweiser des Bundesministerium für Wirtschaft und Klima finden Sie die Schritte die jetzt beim Thema Heizen und der Nutzung Ihrer Heizung  notwendig sind – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gib. Hier finden Sie den Heizungswegweiser.

Neues GEG: Das gilt ab Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude.

Handelt es sich bei Ihrer Ölheizung um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung?

Fazit: Viele Möglichkeiten – ein zuverlässiger Energiepartner

Auch in Zeiten des Klimapakets bleibt Heizöl als fossiler Brennstoff ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung in Deutschland. Ein pauschales Verbot der Ölheizung gibt es nicht. In den meisten Fällen dürfen Sie Ihre Ölheizung weiter betreiben. Allerdings drängt der Gesetzgeber darauf, sehr alte, ineffiziente Ölheizungen auszutauschen, um langfristig einen CO2-neutralen Gebäudestand zu erreichen. 

Sie sind von der Austauschpflicht betroffen und müssen Ihre bestehende Ölheizung umrüsten? Sehen Sie es positiv: Neben neuen Öl-Brennwertheizungen gibt es viele hocheffiziente Heizungsanlagen, mit denen Sie langfristig Energie und hohe Heizkosten sparen. Zusätzlich bezuschusst der Staat die Modernisierung ihrer Heizung und übernimmt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein Umstieg auf moderne Heizsysteme oder gar alternative Energieträger bringt Ihnen also auch Vorteile. 

Welche neue Heizung die richtige für Sie ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel den Gegebenheiten vor Ort oder Ihren finanziellen Möglichkeiten (Anschaffung und laufende Kosten). Eine erste Orientierungshilfe bietet Ihnen unser Überblick über die verschiedenen Heizungsarten. Wichtige Infos zu staatlichen Zuschüssen rund um die Modernisierung Ihrer Heizung haben wir in unserem Förderprogramm-Kompass für Sie zusammengetragen. 

In jedem Fall gilt: Ganz gleich, ob Sie in den kommenden Jahren mit Öl, Gas, Flüssiggas, Pellets oder Wärmestrom heizen möchten - die SCHARR-Gruppe steht Ihnen auch in Zukunft als kompetenter und verlässlicher Energiepartner zur Seite. 

Sie haben Fragen zum Thema Heizung und Energiewechsel?

Schreiben Sie uns! Wir helfen gerne weiter.

Weitere Informationen rund um die Zukunft der Ölheizung finden Sie hier:

1. Teil: Verbot und Austauschpflicht für Ölheizungen? Diese Regeln gelten!

2. Teil: Die Qual der (Heizungs-)Wahl: Die wichtigsten Heizungsarten im Vergleich

3. Teil: Staatliche Förderung: So gibt es Kohle für Ihre neue Heizung