SCHARRWÄRME

Verbot und Austauschpflicht für Ölheizungen? Diese Regeln gelten!

Von der CO2-Steuer bis hin zum vermeintlichen „Ölheizungsverbot“ – die Beschlüsse des Klimapakets 2030 verunsichern vor allem diejenigen, die mit Öl heizen: Wird Heizöl als Brennstoff verboten? Müssen Sie Ihre Ölheizung wirklich umrüsten? Welche Alternativen zur Ölheizung gibt es? Und was müssen Sie zukünftig beim Einbau und Austausch Ihrer Heizung beachten? In unserer dreiteiligen Informationsserie geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Zukunft der Ölheizung. Im ersten Teil erfahren Sie, welche neuen Vorschriften wann greifen und was es künftig beim Betrieb und Modernisieren von Heizungen zu berücksichtigen gilt.   

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 gab die Bundesregierung im Herbst 2019 die „Marschrichtung“ für die Klimapolitik bis 2030 vor. Ihr Ziel: Langfristig CO2-Emissionen sparen und so zum Klimaschutz beitragen. Um dieses Klimaziel zu erreichen, hat das Klimakabinett Maßnahmen beschlossen, die erneuerbare Energien und effizientes Heizen fördern. Einige der im Klimaschutzprogramm 2030 enthaltenen Eckpunkte hat der Gesetzgeber inzwischen konkretisiert – u. a. in Form des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Das GEG enthält energetische Anforderungen an eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung in Gebäuden – aber kein pauschales „Ölheizungsverbot“ wie in den Medien häufig falsch behauptet wird. 

Kein generelles Ölheizung-Verbot ab 2026

Fakt ist: Ein generelles Verbot der Ölheizung gibt es nicht und ist derzeit auch nicht geplant. Nach jetzigem Stand können alle seit den 1980er Jahren eingebauten Ölheizungstypen (Niedertemperatur- und Brennwertheizungen) weiter betrieben werden – auch über das Jahr 2026 hinaus.

Selbst für ältere Ölheizungen gilt in vielen Fällen der Bestandsschutz: Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie zum Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnten, müssen ihre Ölheizung nicht austauschen, egal wie alt die Anlage ist. Auch alte Ölheizungen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, dürfen bleiben. Damit gilt die Austauschpflicht vor allem für vermietete Immobilien. 

Austauschpflicht für alte Ölheizungen nur im Ausnahmefall

Ausnahmen vom Bestandsschutz - auch für selbstnutzende Eigentümer - sieht das neue Gebäudeenergiegesetz für Gebäude vor, die mehr als zwei Wohnungen haben oder nach dem 01.02.2002 erworben oder geerbt wurden: In diesem Fall müssen Sie Ihre Ölheizung nach dem 30. Betriebsjahr erneuern, wenn es sich dabei um ein Konstanttemperatur-Gerät handelt, wie es hauptsächlich in den 1970er Jahren (in seltenen Fällen bis Mitte der 1980er Jahre) verbaut wurde. Für den Austausch haben Sie zwei Jahre Zeit. 

Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Heizkessel um ein Konstanttemperatur-Gerät oder eine Niedertemperatur- bzw. Brennwertanlage handelt, schauen Sie in den letzten Schornsteinfegerbericht. Hier muss der Kesseltyp vermerkt sein. 

Neue Ölheizungen ab 2026 nur noch als Hybridlösung

Wenn Sie Ihre alte Ölheizung gegen eine neue Ölheizung austauschen müssen oder möchten, können Sie das bis Ende 2025 uneingeschränkt tun. Alle bis dahin fachgerecht installierten Ölheizungen dürfen nach heutigem Stand unbefristet weiterlaufen. Ab 2026 sind nur noch sogenannte „Hybridsysteme“ zugelassen. Das bedeutet, dass Sie dann eine Ölbrennwertheizung mit einem alternativen Energieerzeuger wie Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen kombinieren müssen.

Für Baden-Württemberg ist diese Regelung nichts Neues: Seit dem 01.07.2015 schreibt das novellierte Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) hier eine verschärfte Nutzung erneuerbarer Energien vor. Demnach müssen mindestens 15 Prozent des Energiebedarfs in Bestandsgebäuden durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald die zentrale Heizung getauscht wird. 

Ausnahmen vom „Hybrid-Gebot"

Nicht betroffen von diesem „Hybrid-Gebot“ sind Gebäude, bei denen die technische Umrüstung der Heizung nicht möglich ist, z. B.:

  • weil alternativ erzeugte Wärme nicht in ausreichendem Maße genutzt oder erzeugt werden kann,
  • weil keine Anschlussmöglichkeit an das Gas- oder Fernwärmenetz besteht,
  • weil Solarmodule nicht in ausreichender Zahl installiert werden können,
  • weil keine Möglichkeit für den Bau einer Wärmepumpe vorhanden ist,
  • weil die technische Umrüstung zu unbilliger Härte führen würde.

In diesen Fällen dürfen Sie Ihren alten Ölkessel auch nach 2026 durch eine moderne Ölheizung ersetzen und unbefristet betreiben, auch wenn keine erneuerbaren Energien eingebunden sind.

Unsicher? Wir verraten Ihnen, ob Sie Ihre alte Ölheizung austauschen müssen.

Handelt es sich bei Ihrer Ölheizung um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung?

Fazit: Viele Möglichkeiten – ein zuverlässiger Energiepartner

Auch in Zeiten des Klimapakets bleibt Heizöl als fossiler Brennstoff ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung in Deutschland. Ein pauschales Verbot der Ölheizung gibt es nicht. In den meisten Fällen dürfen Sie Ihre Ölheizung weiter betreiben. Allerdings drängt der Gesetzgeber darauf, sehr alte, ineffiziente Ölheizungen auszutauschen, um langfristig einen CO2-neutralen Gebäudestand zu erreichen. 

Sie sind von der Austauschpflicht betroffen und müssen Ihre bestehende Ölheizung umrüsten? Sehen Sie es positiv: Neben neuen Öl-Brennwertheizungen gibt es viele hocheffiziente Heizungsanlagen, mit denen Sie langfristig Energie und hohe Heizkosten sparen. Zusätzlich bezuschusst der Staat die Modernisierung ihrer Heizung und übernimmt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein Umstieg auf moderne Heizsysteme oder gar alternative Energieträger bringt Ihnen also auch Vorteile. 

Welche neue Heizung die richtige für Sie ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel den Gegebenheiten vor Ort oder Ihren finanziellen Möglichkeiten (Anschaffung und laufende Kosten). Eine erste Orientierungshilfe bietet Ihnen unser Überblick über die verschiedenen Heizungsarten. Wichtige Infos zu staatlichen Zuschüssen rund um die Modernisierung Ihrer Heizung haben wir in unserem Förderprogramm-Kompass für Sie zusammengetragen. 

In jedem Fall gilt: Ganz gleich, ob Sie in den kommenden Jahren mit Öl, Gas, Flüssiggas, Pellets oder Wärmestrom heizen möchten - die SCHARR-Gruppe steht Ihnen auch in Zukunft als kompetenter und verlässlicher Energiepartner zur Seite. 

Sie haben Fragen zum Thema Heizung und Energiewechsel?

Schreiben Sie uns! Wir helfen gerne weiter.

Weitere Informationen rund um die Zukunft der Ölheizung finden Sie hier:

1. Teil: Verbot und Austauschpflicht für Ölheizungen? Diese Regeln gelten!

2. Teil: Die Qual der (Heizungs-)Wahl: Die wichtigsten Heizungsarten im Vergleich

3. Teil: Staatliche Förderung: So gibt es Kohle für Ihre neue Heizung