Von der CO2-Steuer bis hin zum vermeintlichen „Ölheizungsverbot“ – die Beschlüsse des Klimapakets 2030 verunsichern vor allem diejenigen, die mit Öl heizen: Wird Heizöl als Brennstoff verboten? Müssen Sie Ihre Ölheizung wirklich umrüsten? Welche Alternativen zur Ölheizung gibt es? Und was müssen Sie zukünftig beim Einbau und Austausch Ihrer Heizung beachten? In unserer dreiteiligen Informationsserie geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Zukunft der Ölheizung. Im ersten Teil erfahren Sie, welche neuen Vorschriften wann greifen und was es künftig beim Betrieb und Modernisieren von Heizungen zu berücksichtigen gilt.
Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 gab die Bundesregierung im Herbst 2019 die „Marschrichtung“ für die Klimapolitik bis 2030 vor. Ihr Ziel: Langfristig CO2-Emissionen sparen und so zum Klimaschutz beitragen. Um dieses Klimaziel zu erreichen, hat das Klimakabinett Maßnahmen beschlossen, die erneuerbare Energien und effizientes Heizen fördern. Einige der im Klimaschutzprogramm 2030 enthaltenen Eckpunkte hat der Gesetzgeber inzwischen konkretisiert – u. a. in Form des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Das GEG enthält energetische Anforderungen an eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung in Gebäuden – aber kein pauschales „Ölheizungsverbot“ wie in den Medien häufig falsch behauptet wird.
Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Allerdings gibt es aktuell nur das Änderungsgesetz, die Änderungen selbst müssen noch in das GEG eingearbeitete werden. (Stand 19.10.2023)
Die Neuerungen in der Übersicht:
- Ab dem 01. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien (die sog. „65%-EE-Pflicht“) betrieben werden. Öl- und Erdgasheizungen sind als ergänzende Heizart dennoch möglich. Unmittelbar soll dies jedoch erst einmal nur für Neubaugebiete bzw. abhängig von der kommunalen Wärmeplanung erst ab dem Jahr 2026/2028 gelten. Öl- und Erdgasheizungen sind als ergänzende Heizart im Rahmen der 65 %-Pflicht dennoch möglich.
- Wurde der Einbau einer neuen Heizung vor dem 19. April 2023 beauftragt, so kann dieser noch wie bisher bis zum 18. Oktober 2024 (also ohne Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe) abgewickelt werden.
- Es besteht keine Pflicht für Wärmepumpen, auch bleiben Holzheizungen weiterhin möglich.
- Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
- Es gibt verlängerte Übergangsfristen für den Umstieg, wenn Erdgas- oder Ölheizung irreparabel sind.
- Das Gesetz enthält Härtefallregelungen, nach denen eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist, zum Beispiel bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.