SCHARRWÄRME

Gasumlage für Erdgas: Fragen und Antworten

Update vom 30.09.2022: Die umstrittene Gasumlage wurde von der Bunderegierung gekippt. Stattdessen soll eine Gaspreisbremse eingeführt werden, deren genaue Umsetzung derzeit noch unklar ist.

Vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 soll die Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung erhoben werden. In diesem Beitrag haben wir wichtige Fragen und Antworten der Bundesregierung rund um das Thema Gasumlage für Sie aufgeführt.

Weshalb ist eine befristete Umlage zur Sicherung der Wärme- und Energieversorgung erforderlich?

Die von der russischen Regierung bewusst herbeigeführte Energiekrise in Deutschland und Europa hat das Ziel, der deutschen und europäischen Volkswirtschaft nach Kräften zu schaden. Es liegt auf der Hand, dass der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft hat. Russland hat seit Mitte Juni seine Gasimportmengen nach Deutschland in unberechenbarer Weise reduziert, damit bewusst eine Energieknappheit geschaffen und die Preise am Spotmarkt extrem in die Höhe getrieben. Dieser externe Schock trifft Deutschland, das bislang stark von günstigem Gas aus Russland abhängig war, besonders. Gas ist inzwischen global ein sehr knappes und sehr teures Gut. Viele Gaslieferungen aus Russland für den deutschen Markt, die bisher vertraglich zugesichert waren, werden nicht mehr bedient. Sie fallen ersatzlos weg.

Die betroffenen Gasimporteure müssen diese Mengen nun neu am Spotmarkt einkaufen, um ihren Lieferpflichten gegenüber Energieversorgungsunternehmen (etwa Stadtwerken) weiter nachzukommen – allerdings zu extrem hohen Kosten (bei ca. 200 Euro pro MWh im Vergleich zu 20-30 Euro vor der Krise). Dies können die betroffenen Gasimporteure nicht lange durchhalten, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben können.
Hierdurch entstehen den betroffenen Gasimporteuren erhebliche Verluste, die, wenn sie zu groß werden, die Unternehmen in die Insolvenz treiben würden. Ein solches Szenario könnte massive Konsequenzen für die Gasversorgung in Deutschland haben, bis hin zum Zusammenbruch der Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt. Genau das gilt es staatlicherseits zu verhindern.

Was soll die befristete Gas-Umlage konkret bewirken?

Um die Versorgungssicherheit im kommenden Herbst und Winter zu gewährleisten, müssen alle Marktmechanismen des Gasmarkts sowie die Lieferketten so lange wie möglich aufrechterhalten werden, um Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern. Das ist das übergreifende Ziel der Rechtsverordnung zur Konkretisierung des § 26 EnSiG.

Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, dass die betroffenen Gasimporteure ab Oktober 2022 für die zusätzlichen Kosten zur Beschaffung von Ersatzgas einen finanziellen Ausgleich erhalten können, und das für einen begrenzten Zeitraum. Bis Ende September müssen die Unternehmen die höheren Kosten jedoch alleine tragen.

Um den Ausgleich zu finanzieren, wird ein Großteil der Zusatzkosten für das Ersatzgas von Oktober an über die „saldierte Preisanpassung“, also Umlage, auf möglichst viele Schultern verteilt – zunächst auf die der Energieversorger, die frei sind, diese Kosten dann an die privaten und gewerblichen Endverbraucherinnen und- verbraucher weiterzugeben. Die dafür nötige Rechtsverordnung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Finanzierung von Ersatzbeschaffungskosten ist zeitlich bis zum 1. April 2024 befristet und endet dann.

Werden die Gaskunden auch entlastet?

Die Bundesregierung hat angesichts der hohen Preise in den letzten Monaten bereits zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Mit dem dritten Entlastungspaket folgen weitere, zielgenaue Entlastungen. Dazu gehören unter anderem: Wohngeldausweitung mit einem Heizkostenzuschuss von 415 Euro (Singlehaushalt), Energiepreispauschale für Rentner, Rentnerinnen und Studierende, Kindergelderhöhung, Erhöhung künftiges Bürgergeld. Sperrungen von Strom und Gas sollen durch Abwendungsvereinbarungen angepasst werden. Das Energierecht wird entsprechend angepasst.

Wie sollen Unternehmen finanziell entlastet werden?

Die Bundesregierung hat sich am 22.7.2022 darauf verständigt, den Schutzschirm für Unternehmen, die wegen der hohen Energiepreise in Schwierigkeiten geraten sind, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht zu verlängern. Dazu zählen die Kreditlinien der KfW; die Bürgschaftsprogramme, die Zuschüsse für besonders energieintensive Unternehmen sowie staatliche Eigenkapitalhilfen für systemrelevante Unternehmen. Diese Arbeiten an der Verlängerung des Schutzschirms laufen aktuell. 3 Unternehmen werden außerdem entlastet etwa durch die Verlängerung des Spitzenausgleichs für energieintensive Unternehmen, die Abmilderung der kalten Progression, die Verlängerung des Kurzarbeitergelds und bestehender KfWHilfsprogramme bis Ende 2022; zusätzlich werden Hilfen für energieintensive Unternehmen eingeführt, weiterhin nur die gesenkte Mehrwertsteuer in der Gastronomie erhoben, Investitionen in Effizient- und Substitutionsmaßnahmen werden gefördert und die Strompreisbremse gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen.

Wie wird die befristete Gas-Umlage rechtlich begründet?

Die rechtlichen Voraussetzungen für die befristete Umlage ergeben sich aus der gegenwärtigen „erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland“. Seit dem 14.06.2022 hat Russland die Liefermengen durch die Pipeline Nord Stream 1 zunächst auf rund 40% reduziert. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten am 21.07.2022 wurde erst weiter auf niedrigem Niveau von 40% Gas geliefert, dann wurde das Niveau auf 20 % gesenkt. Für keine der Lieferreduktionen gibt es einen technischen Grund.

Warum wird der Mechanismus der saldierten Preisanpassung im Sinne des § 26 EnSiG gewählt und nicht der weniger weit reichende Mechanismus der Preisanpassung des § 24 EnSiG?

Vorab: Normalerweise reichen Unternehmen, die für die Beschaffung mehr Geld ausgeben müssen, die höheren Kosten in der Lieferkette bis hin zu Endkunden weiter. Produkte und Leistungen werden also teurer. Das gilt auch in der Energieversorgung: Wird Gas am Weltmarkt teurer, steigen irgendwann die Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher – in der Wirtschaft und in privaten Haushalten.

Im Gasmarkt können die Preise allerdings zum Teil erst deutlich später weitergegeben werden, weil Lieferverträge über längere Zeiträume gelten. So lange diese Verträge gelten, dürfen höhere Beschaffungskosten nicht weitergereicht werden. Steigen die Beschaffungspreise in besonders kurzer Zeit, entsteht eine große Finanzlücke, die die Unternehmen mit Langfristverträgen nicht dauerhaft selbst ausgleichen können. Dies kann wiederum zum Zusammenbruch von Energieunternehmen und infolge der Energieversorgung führen.

Das Energiesicherungsgesetz sieht daher zwei Mechanismen vor, um kurzfristige Preissteigerungen infolge kaum kalkulierbarer Entwicklungen schneller weiterreichen zu können. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind sehr eng, denn eine solche Preisanpassung außer der Reihe darf nur im Krisenfall möglich sein.

Der erste Mechanismus für die Preisanpassung ist in § 24 EnSiG geregelt, der zweite, die saldierter Preisanpassungsmechanismus (Umlage), in § 26 EnSiG.
Die Bundesregierung hat jetzt den Mechanismus des § 26 EnSiG aktiviert und nicht den des § 24 EnSiG.

Der Unterschied der saldierten Umlage (§ 26 EnSiG) zur Preisanpassung nach § 24 EnSiG ist folgender: Nach § 24 EnSiG erfolgt die Preisweitergabe individuell zwischen den beteiligten Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden, während nach der saldierten Preisanpassung gemäß § 26 die höheren Preise auf alle Gaslieferanten weitergewälzt werden, die diese dann an die Kunden weitergeben können.

Der Nachteil einer Preisanpassung nach § 24 ist: Dann wären Gaskunden sehr unterschiedlich von Preisschocks betroffen: Kunden von Gaslieferanten, die bisher viel Gas aus Russland bezogen hatten (und daher nun große Mengen Gas aus anderen Quellen zu hohen Preisen beschaffen müssen), würden mit untragbaren Preissteigerungen konfrontiert werden. Kunden von Gaslieferanten, die weniger oder gar kein Gas aus Russland eingekauft hatten, wären von geringeren Preiserhöhungen betroffen. Diese eher zufällige, ungleiche Verteilung der Kosten aus den verminderten Gaslieferungen aus Russland würde zu sozial und wirtschaftlich problematischen Schieflagen und Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führen.

Bei der nun beschlossenen Umlage nach § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die diese Kosten an ihre Kunden weitergeben können. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Die § 26 EnSiG-Umlage erlaubt damit eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern.

Werden die Gasimport-Unternehmen auch zur Verantwortung gezogen oder müssen nur die Kunden die Lasten tragen?

Die Importeure werden auch zur Verantwortung gezogen und müssen bis zum 1. Oktober 2022 die Verluste aus der Ersatzbeschaffung zu 100% selbst tragen. Das war der Bundesregierung besonders wichtig, weil auch das zu einer fairen Verteilung gehört. Erst für ausgefallene Lieferungen ab dem 1.10.2022 können sie die Differenz aus dem Bezugspreis für die ausgefallenen Liefermengen und den Kosten der ersatzbeschafften Mengen bis zu 90 Prozent erstattet bekommen.

Welche Unternehmen haben Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die höheren Ersatzbeschaffungskosten und gibt es da Grenzen bei der Erstattung?

Ja, es gibt Grenzen. Antragsberechtigt für den Kostenausgleich sind nur Importeure von russischem Erdgas nach Deutschland – nicht etwa alle Energieversorgungsunternehmen. Sie müssen von einem Ausfall von Gasimportverträgen und entsprechenden Mengen unmittelbar betroffen sein. Die Verträge müssen eine direkte, physische Lieferung in das deutsche Gasmarktgebiet vorsehen. Erfasst sind zudem nur Bestandsverträge, die vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen wurden. Die Regeln gelten auch nur zur Erfüllung von Lieferpflichten der Importeure, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung bestanden.

Bereits jetzt erhöhen ja Unternehmen die Preise für die Verbraucher. Würde die Umlage noch zusätzlich darauf kommen oder wird sie verrechnet?

Die Umlage selbst ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Sie fällt zusätzlich zu bereits bestehenden Preisbestandteilen an – diese Preisbestandsteile sind angesichts der hohen Gaspreise insgesamt in der Regel ebenfalls gestiegen.

Das ist kein leichter Schritt, aber damit werden die Lasten gleichmäßiger verteilt. Die Alternative, die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung nur auf die Kunden von Gasimporteuren, deren zugesagte Lieferungen aus Russland ausfallen, weiterzuwälzen, würde dagegen zu eher zufälligen und extremen Diskrepanzen und sozialen Schieflagen führen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen. Ein Beispiel: So würde dann ein Glashersteller um ein vielfaches höhere Preise zahlen müssen, ein anderer wiederum nicht.

Schon gewusst?

Trotz der unruhigen Lage sieht die Bundesregierung deutliche Fortschritte bei der Sicherstellung der Gasversorgung. Laut Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck steigen die Speicherfüllstände in den Gasspeichern schneller als erwartet. Stand jetzt wäre die Gasversorgung für den kommenden Winter gesichert. 

Wie funktioniert die Weitergabe der Kosten nach § 26 EnSiG?

Der saldierte Preisanpassungsmechanismus entspricht finanzverfassungsrechtlich einer Umlage. Als erstes werden die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt. Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe, legt diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Energieversorger) um. Die Energieversorger, etwa Stadtwerke, sind dann frei, diese Umlage letztlich an Gasendverbraucher weiterzugeben.

In welchem Zeitraum wird die Umlage erhoben?

Die Umlage greift zum 1. Oktober 2022 und endet am 1. April 2024. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich bis zum 30. September 2024. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden. Sollte Russland seine vertraglich zugesicherten Mengen wieder vollumfänglich erfüllen, wird die Preisanpassung auf null gesetzt.

Wie lange gilt die Rechtsverordnung?

Die Rechtsverordnung ist zeitlich befristet bis zum 30. September 2024. Die Umlage selbst kann nur vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 erhoben werden. Nur für diesen Zeitraum können Erstattungsansprüche der Unternehmen berücksichtigt werden.

Wie hoch ist die Umlage zu Beginn des Umlagezeitraumes?

Die Höhe der Umlage beläuft sich zu Beginn des Umlagezeitraums (vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024) auf 2,4 Cent pro Kilowattstunde. Die Gesamtsumme beträgt 34 Mrd. Euro an Gasersatzbeschaffungskosten, die umgelegt werden müssen.
Die 34 Mrd. € umfassen 90 Prozent der Gesamtkosten. 10 Prozent davon tragen die Unternehmen selbst. Bis Ende September übernehmen die Unternehmen alle Mehrkosten selbst.

Welche Unternehmen wollen die Umlage in Anspruch nehmen?

12 Unternehmen haben sich beim Marktgebietsverantwortlichen für den deutschen Gasmarkt, Trading Hub Europe (THE), listen lassen. Davon wollen 11 Unternehmen die Umlage nach jetzigem Stand in Anspruch nehmen.

Wie wird die Umlage berechnet?

Aus der Summe der geltend gemachten Ersatzbeschaffungskosten wird durch ein im Rahmen der Rechtsverordnung vorgegebenes Berechnungsverfahren die Höhe der Umlage ermittelt. Dabei wird mit Prognosewerten gearbeitet. Am Ende des Umlagezeitraums wird anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet. Die Schlussrechnungen werden von Wirtschaftsprüfern und Bundesnetzagentur überprüft. Bis zum 1. Oktober 2022 veröffentlich die THE das Vorgehen bei der Umrechnung.

Wovon hängt die Höhe der Umlage ab?

Die Höhe der Umlage hängt von der Zahl und Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Dafür gelten zwei zentrale Bedingungen. Erstens, gelten die Ersatzbeschaffungen ausschließlich für physische Gaslieferungen in den deutschen Markt; zweitens dürfen nur Mengen angerechnet werden, die in Bestandsverträgen zugesichert wurden. Das heißt, die Lieferverträge müssen vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sein. Wirtschaftsprüfer müssen die entstandenen Mehrbeschaffungskosten auf ihre Richtigkeit überprüfen. Auch die Bundesnetzagentur begleitet die Überprüfung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der Gaspreisanpassungsverordnung.

Nehmen alle Gasimporteure, die Gas nach Deutschland liefern, die Umlage in Anspruch?

Nein. Nur zwölf Unternehmen haben Anträge auf Ausgleich von Ersatzbeschaffungskosten gestellt und können damit am Umlage-Verfahren teilnehmen. Die Unternehmen sind nicht daran gebunden, die befristete Umlage über den gesamten Zeitraum zu nutzen, sie können die Umlage auch nur vorübergehend beantragen. Nach den neuen Kriterien (Marktrelevanz, Transparenz, keine Boni/Dividenden) kann der Kreis der möglichen Empfänger nochmal präziser gefasst werden.

Bleibt die Umlagenhöhe immer gleich?

Nein. Da der Gaspreis am Spotmarkt schwankt, kann sich die Umlage ändern. Die Unternehmen müssen monatlich ihre aktuellen Ansprüche sowie ihre Prognose bis zum 1. April 2024 geltend machen.

Wie oft überprüft THE die Gasumlage?

Alle drei Monate wird die Umlage durch den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) auf Grundlage der tatsächlich angefallen Kosten neu berechnet. So kann die Umlage höher oder niedriger ausfallen, je nach aktueller Höhe des Gaspreises am Spotmarkt.

Kommt die Mehrwertsteuer noch zur Gasumlage dazu?

Es war von Anfang an Ziel der Bundesregierung, die Mehrwertsteuer auf die Gas-Beschaffungsumlage zu vermeiden. Diese sollte nicht erhoben werden, da die finanzielle Belastung der Privathaushalte und Unternehmen durch steigende Energiepreise ohnehin hoch ist. Die EU-Kommission hat eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer abschlägig entschieden. Infolgedessen hat die Bundesregierung sich entschieden, die Mehrwertsteuer auf sieben Prozent abzusenken. Dieses auch vor dem Hintergrund der weiteren Umlagen, die dieses Jahr höher ausfallen als in den Vorjahren, insbesondere die Bilanzierungsumlage bzw. erstmals erhoben werden, wie die Gasspeicherumlage. Damit ist faktisch sichergestellt, dass Menschen nicht noch durch Mehrwertsteuern auf die Umlagen im Gasbereich belastet werden.

Sind auch Fernwärmekunden von der Umlage des § 26 EnSiG betroffen?

Derzeit sind Fernwärme-Kunden nicht erfasst. An der rechtlich sicheren Umsetzung der Erfassung wird derzeit gearbeitet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, www.bmwk.de

Sind auch Flüssiggaskunden von der Gasumlage betroffen?

Wenn Sie Ihre Gasheizung mit Flüssiggas (Propan bzw. LPG) betreiben, sind Sie nicht betroffen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.