Gas- und Strompreisbremse

Um Verbraucher von den gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, u.a. eine Gas- und Strompreisbremse.

Die Preisbremsen galten vom 01. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und sind damit ausgelaufen.

Auf der nächsten Jahresrechnung finden Sie Ihre Entlastungsbeiträge verrechnet, sofern Sie Ihr Arbeitspreis über den gedeckelten Preisen lag.

Im Jahr 2023: Gas und Strom werden gedeckelt

Wie funktionieren die Preisbremsen für Privatverbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen?

Im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind die Energiekosten stark angestiegen. Mit einer Gas- und Strompreisbremse sollen diese steigenden Energiekosten abgefedert werden. Die Bundesregierung sieht die Deckelung bei einem bestimmten Prozentsatz des Vorjahresverbrauchs vor. Die Preisbremsen sind als Ergänzung zu den bisherigen Beschlüssen zur Soforthilfe, nämlich der Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen für Erdgaskunden, zu sehen.

Ab 01. März 2023 werden die Preisbremsen bei Strom und Gas offiziell eingeführt, sie sollen aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gelten. Ziel der Preisbremsen ist es, die Verbraucher zu entlasten und dennoch einen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten.

Die Abbildung unten verdeutlicht: Für Privathaushalte werden beim Erdgas werden 80 % des im September 2022 prognostizierten Vorjahresverbrauchs bei 12 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt. Beim Strom sind 80 % des Netzbetreiber übermittelten Vorjahresverbrauchs mit 40 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt. Für die 20 % des Verbrauchs, die darüber hinausgehen, wird der Preis fällig, der vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde.

Davon gesondert sind Großverbraucher zu sehen. Bei ihnen gelten für Erdgas bei einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh ein gedeckelter Netto-Energiepreis von 7 Cent je Kilowattstunde und bei Strom bei einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh ein gedeckelter Netto-Energiepreis von 13 Cent je Kilowattstunde. Anstelle von 80 % werden hier nur 70 % des Vorjahresverbrauchs entlastet. Für die restlichen 30 % fällt auch hier der vertraglich vereinbarte Energiepreis mit dem Energielieferanten an.

Infografik zu den Energiepreisbremsen in der Übersicht
Quelle: Bundesregierung

Wie wird die Preisbremse bei SCHARR WÄRME umgesetzt?

Kunden der SCHARR Wärme haben im Januar und Februar 2023 den bisherigen Abschlag gezahlt. Im März 2023 werden wir als Ausgleich den Abschlag einmalig anpassen und rückwirkend die Entlastung von Januar und Februar verrechnen. Ab April 2023 errechnen wir einen neuen Abschlag, der die Preisbremsen beinhaltet. Wenn Sie mit ihrem aktuellen Arbeitspreis unter der Preisdeckelung liegen, greifen die Energiepreisbremsen bei Ihnen im Moment noch nicht.

Mittels Anschreiben informieren wir unsere Kunden individuell über die Anpassung Ihrer monatlichen Abschläge. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen als Kunde von SCHARR WÄRME nichts tun. Falls Sie uns den Abschlag monatlich überweisen bzw. einen Dauerauftrag eingerichtet haben, bitten wir Sie, erst mit Erhalt des individuellen Informationsschreibens den einmaligen März-Abschlag und ab April den neu berechneten Abschlag zu überweisen.

Falls uns von Ihnen eine gültige E-Mail-Adresse vorliegt, dann erhalten Sie die Information per E-Mail. Bitte überprüfen Sie ggfs. Ihren Spam-Ordner.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremsen für Sie umsetzen. 

Gaspreisbremse im Detail

Die Preisbremse für Gas erfolgt in zwei Stufen. In Stufe 1 ist bereits die Dezemberhilfe als Soforthilfe erfolgt. Stufe 2 ist die "eigentliche" Preisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt: Der Gaspreis wird für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.

Industriekunden mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden prognostiziertem Jahresverbrauch erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde (Netto-Energiepreis).

Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Beispiel der Gaspreisbremse anhand einer vierköpfigen Familie

Wie viel Entlastung bringt mir als Privatverbraucher die Gaspreisbremse?

Wie hoch die Entlastung beim Erdgas ausfällt, haben wir Ihnen in der folgenden Infografik mit einem Beispiel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verdeutlicht.

Infografik mit einem Beispiel zum Ersparnis mit der Gaspreisbremse für eine vierköpfige Familie
Infografik: Beispiel zur Ersparnis mit der Gaspreisbremse für eine vierköpfige Familie

Der bisherige Gaspreis lag bei 8 ct/kWh. Der neue Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Mit der Gaspreisbremse wird der Gaspreis auf 12 ct/kWh gedeckelt (sog. Referenzpreis). 80 % des monatlichen Gasverbrauchs werden damit berechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der Preis fällig, der vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde – hier im Beispiel mit 22 ct/kWh. 

Bisher hat eine vierköpfige Familie in einer 100 m2 Wohnung einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, also 1.250 kWh im Monat.

Mit dem alten Arbeitspreis hat die Familie 1.250 kW x 8 ct/kWh = 100 Euro monatlich gezahlt.

Ohne Gaspreisbremse zahlt die Familie mit dem neuen Arbeitspreis 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro monatlich.

Mit Gaspreisbremse wird der monatliche Verbrauch von 1.250 kWh in 80 % (also 1.000 kWh) und 20 % (also 250 kWh) aufgeteilt. Für 80 % des Verbrauchs ergeben sich mit dem gedeckelten Gaspreis aus 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro. Für die restlichen 20 % mit dem aktuellen Gaspreis 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro. Addiert zahlt die Familie nun 175 Euro pro Monat

Die Ersparnis durch die Gaspreisbremse beträgt damit im Monat 275 Euro - 175 Euro = 100 Euro.

Das sog. Entlastungskontigent ist dabei auf das Jahr gerechnet. D.h. die Familie wird für 12.000 kWh im Jahr entlastet. Das sind 80 % von 15.000 kWh Jahresverbrauch. Der sog. Entlastungsbetrag beläuft sich auf 1.200 Euro im Jahr (100 Euro * 12 Monate).

Strompreisbremse im Detail

Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken.

Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen gilt: Der Strompreis wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt: Hier liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Energiepreis) für 70 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs.

Auch hier gilt: Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Beispiel der Strompreisbremse anhand einer vierköpfigen Familie

Wie viel Entlastung bringt mir als Privatverbraucher die Strompreisbremse?

Wie hoch die Entlastung beim Strom ausfällt, haben wir Ihnen in der folgenden Infografik mit einem Beispiel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verdeutlicht.

Infografik mit einem Beispiel zum Ersparnis mit der Strompreisbremse für eine vierköpfige Familie
Infografik mit einem Beispiel zum Ersparnis mit der Strompreisbremse für eine vierköpfige Familie

Der bisherige Strompreis lag bei 30 ct/kWh. Der neue Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Mit der Strompreisbremse wird der Strompreis auf 40 ct/kWh gedeckelt (sog. Referenzpreis). 80 % des monatlichen Stromverbrauchs werden damit berechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der Preis fällig, der vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde – hier im Beispiel mit 50 ct/kWh. 

Bisher hat eine vierköpfige Familie in einer 100 mWohnung einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, also 375 kWh im Monat.

Mit dem alten Arbeitspreis hat die Familie 375 kW x 30 ct/kWh = 113 Euro monatlich gezahlt.

Ohne Strompreisbremse zahlt die Familie mit dem neuen Arbeitspreis 375 kWh x 50 ct/kWh = 188 Euro monatlich.

Mit Strompreisbremse wird der monatliche Verbrauch von 375 kWh in 80 % (also 300 kWh) und 20 % (also 75 kWh) aufgeteilt. Für 80 % des Verbrauchs ergeben sich mit dem gedeckelten Gaspreis aus 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro. Für die restlichen 20 % mit dem aktuellen Gaspreis 75 kWh x 50 ct/kWh = 37,50 Euro. Addiert zahlt die Familie nun 157,50 Euro pro Monat

Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt damit im Monat 188 Euro – 157,50 Euro = 30,50 Euro.

Das sog. Entlastungskontigent beträgt bei der Strompreisbremse auf das Jahr gerechnet 3.600 kWh. Das sind 80 % von 4.500 kWh Jahresverbrauch. Der sog. Entlastungsbetrag liegt bei 366 Euro im Jahr (30,50 Euro * 12 Monate).

Audio Podcast zum Thema

Wie funktioniert die Gas- und Strompreisbremse? Jörg Kukies, Staatssekretär im Bundeskanzleramt, erklärt die Entlastungen. In dieser Folge des Podcasts "Aus Regierungskreisen" legt er dar, wie der Staat konkret hilft. Außerdem: Warum es sich trotzdem lohnt, Energie zu sparen.

FAQ zur Strom- und Gaspreisbremse

    Was ist das Ziel der Preisbremsen?

    Aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Zuge des Russland-Ukraine-Kriegs sollen Erdgas- und Stromkunden entlastet werden. Gleichzeitig soll ein Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben.

    Wie ist der aktuelle Stand bei der Gas- und Strompreisbremse?

    Mit der Zustimmung des Bundesrats am 16. Dezember 2022, wurde das Gesetz zur Umsetzung der Preisbremsen auf den Weg gebracht. Ab dem 01. März 2023 treten die Gesetze für die Gas- und Strompreisbremse in Kraft. Für Januar und Februar wird es, auch erst ab März 2023, rückwirkend eine Gutschrift geben.

    Wie sollen die Energiepreisbremsen funktionieren?

    Die Preisbremsen sind als Ergänzung zu den bisherigen Beschlüssen zur Soforthilfe, nämlich der Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen für Erdgas- und Fernwärmekunden, zu sehen. Ab 01. März 2023 werden die Preisbremsen bei Strom und Gas offiziell eingeführt, sie gelten aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.

    Beim Gas werden 80 % des Vorjahresverbrauchs bei 12 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt, bei Strom auf 40 Cent. Für die 20 % des Verbrauchs, der darüber hinausgeht, wird der Preis fällig, der vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde. Für Verbraucher, die kürzlich umgezogen sind oder bei denen aus anderen Gründen der Verbrauch aus 2021 nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann, gelten Sonderregeln. In diesen Fällen wird auf Verbrauchsprognosen zurückgegriffen.

    Wie wird SCHARR WÄRME die Gas- und Strompreisbremse umsetzen?

    Selbstverständlich werden wir die Gas- und Strompreisbremse an unsere Kunden weitergeben. Wir informieren unsere Kunden mittels Anschreiben individuell über die Anpassung Ihrer monatlichen Abschläge, sowie das jeweilige Entlastungskontigent. Im März-Abschlag verrechnen wir rückwirkend die Entlastung von Januar und Februar. Ab April 2023 gilt ein neu berechneter Abschlag für Sie. Wenn Sie mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis unter der Preisdeckelung liegen, greifen die Energiepreisbremsen bei Ihnen im Moment noch nicht.

    Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen als Kunde von SCHARR WÄRME nichts tun. Falls Sie uns den Abschlag monatlich überweisen bzw. einen Dauerauftrag eingerichtet haben, sollten Sie erst mit Erhalt des individuellen Informationsschreibens den einmaligen März-Abschlag und ab April den neu berechneten Abschlag überweisen.

    Wie lange gelten die Preisbremsen?

    Der Entlastungszeitraum gilt laut Gesetz vom 01. Januar 2023 is zum 31. Dezember 2023 (wichtig: Die Monate Januar und Februar werden erst ab Inkrafttreten des Gesetzes ab März 2023 rückwirkend entlastet!). Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

    Welche Gesetzesverfahren liegen den Preisbremsen zugrunde?

    Rund um das Thema Energiepreisbremsen spielen folgende Gesetzesgrundlagen eine Rolle:

    • Zur Finanzierung der Preisbremsen: Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
    • Zur Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 1 (Dezemberhilfe 2022): Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme, kurz: Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz „EWSG"
    • Zur Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 2: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften („EWPBG-E“)
    • Zur Strompreisbremse: Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen („StromPBG-E“)
    Heißt das, meine Abschlagszahlungen verringern sich im Januar 2023?

    Nein. Im Januar und Februar ändert sich für private Haushalte noch nichts. Erst im März 2023 treten die Preisbremsen in Kraft. Das bedeutet, dass auch erst im März 2023 eine rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 erfolgen wird, zum Beispiel mit einer Gutschrift, der Aussetzung einer Abschlagszahlung oder mittels Verrechnungen. (Für die Berücksichtigung der Entlastungen für die Monate Januar und Februar bietet das Gesetz in §5 verschiedene Möglichkeiten.) Kunden der SCHARR WÄRME werden individuell darüber informiert, wie die Entlastung für Sie umgesetzt wird. 

    Wie hängt die Gas-Soforthilfe mit den Preisbremsen zusammen?

    Die Einmalzahlung für Erdgaskunden im Rahmen der Soforthilfe gilt als "Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 1" und soll den Zeitraum bis zur offiziellen Einführung der Preisbremsen überbrücken. Mehr Infos zur Soforthilfe

    Ich habe gehört, dass es auch Entlastungen für Heizöl- und Pelletskunden geben soll. Wie ist hier der Stand?

    Die Regierungsfraktionen haben sich am 13.12.22 auf Entlastungen auch für Kunden geeinigt, die mit Öl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Genauer gesagt soll eine Härtefallregelung eingerichtet werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung muss erst noch durch die Länderverwaltungen erfolgen. Bekannt ist derzeit nur folgendes:

    • Die Finanzierung kommt vom Bund, die Länderverwaltungen sind für die Umsetzung verantwortlich, Einzelheiten müssen noch in einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geklärt werden, die aktuell (Stand: 28.02.2023) noch nicht vorliegt.
    • Der Antrag auf Erstattung dürfte individuell vom Endkunden gestellt werden müssen. Der Antragssteller hat mittels eidesstaatlicher Erklärung die Brennstoffrechnung zu bestätigen. Bei Mehrparteienwohnungen hat der Vermieter die Weitergabe der Mittel an die Mieter schriftlich zu bescheinigen.
    • Berücksichtigt werden Rechnungen (keine Auftragsbestätigungen oder Bestellungen!) aus dem Zeitraum 01.01.22 bis 01.12.22.
    • Von der Summe, die das Doppelte der früheren Kosten übersteigt, sollen 80 Prozent ersetzt werden. Referenzpreis soll der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert des jeweiligen Brennstoffs sein.  
    • Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro, maximal soll es 2000 Euro Hilfe je Haushalt geben.

    Bitte beachten Sie, dass wir hier lediglich den aktuellen Wissensstand wiedergeben können. Zu Einzelheiten dieser Härtefallregelung ist zum jetzigen Stand (28.02.2023) nichts Weiteres bekannt. Sobald hierzu nähere Einzelheiten von den Länderverwaltungen ergeben, werden wir Sie informieren.

    Energie sparen lohnt sich weiterhin

    Um gut durch die Energiekrise zu kommen, ist es von Bedeutung, dass wir trotz der staatlichen Energiepreisbremsen weiterhin Energie einsparen. Zwar werden mit der Gas- und Strompreisbremse die Kostensteigerungen für die Verbraucher*innen abgefedert, dennoch sind die Energiepreise deutlich teurer als in den letzten Jahren. Verbrauchen Sie aktuell weniger Energie als im letzten Abrechnungszeitraum, der als Grundlage für die Preisbremse dient, desto geringer ist auch der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto mehr sparen Sie in der jährlichen Abrechnung.

    Wichtig zu wissen ist, dass die Energiepreisbremsen individuell bei Ihnen angesetzt werden und abhängig davon sind, wie viel Sie im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht haben, wie viel Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum verbrauchen und wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis mit Ihrem Energieversorger ist. Im Übrigen gilt die Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % für Privatverbraucher weiterhin. Bei den gedeckelten Preisen handelt es sich um Bruttopreise, d.h. der Preis inkludiert bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben. Hier ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

    Sie haben Fragen?

    Ihre persönlichen Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

    Telefon: +49 711 - 78 68-599 

    E-Mail: info@scharr-waerme.de