SCHARRGASE

Bleibt Flüssiggas durch das GEG 2024 zukunftsfähig? Diese Regeln gelten!

Von den Entwicklungen in der Energiepolitik bis hin zu den potenziellen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets 2030 gab es Unsicherheiten für diejenigen, die auf Flüssiggas als Heizenergie setzen. Hat Flüssiggas in der Zukunft noch Bestand? Welche Vorschriften müssen bei Installation und Reparatur von Flüssiggasheizungen beachtet werden? In unserer neuen Ratgeberserie geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Zukunft der Flüssiggasheizung. Hier im ersten Teil erfahren Sie, welche neuen Vorschriften wann greifen und was es künftig beim Betrieb und Modernisieren von Heizungen mit Flüssiggas zu berücksichtigen gilt.

Durch das Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung im Herbst 2019 eine zukunftsweisende Vision für die Klimapolitik bis 2030 entwickelt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, langfristig CO2-Emissionen zu reduzieren und aktiv zum Klimaschutz beizutragen. Die getroffenen Maßnahmen des Klimakabinetts setzen dabei auf die Förderung erneuerbarer Energien und die Implementierung effizienter Heiztechnologien. Das Gebäudeenergiegesetz konkretisiert diese Maßnahmen und etabliert energetische Standards für eine umweltfreundliche Wärmeerzeugung in Gebäuden.                                                                   

In einem erfreulichen Kontext hat die Bundesregierung weitere Fortschritte im GEG 2024 erzielt. Die Gesetzesnovelle wurde verabschiedet und kann damit am 01. Januar 2024 in Kraft treten. Diese Entwicklungen unterstreichen die fortschrittliche Ausrichtung und Zukunftsfähigkeit von Flüssiggas im Rahmen einer nachhaltigen Energiepolitik. Kern des GEG 2024 ist der Einsatz von biogenen, synthetischen und erneuerbaren Energien in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung. Bis zum 31.12.2028 ist der Einbau von herkömmlichen Flüssiggasanlagen im Gebäudebestand weiterhin möglich. Ab 2029 sind steigende Anteile Bio-Flüssiggas vorgesehen. Diese Anteile von bis zu 65 %, können in bestehenden Flüssiggasanlagen ohne technische Einschränkungen oder Anpassungen genutzt werden.

Sowohl im Sanierungs- bzw. Bestandbereich aber auch im Neubau gibt es für den Einsatz von Flüssiggas viele Möglichkeiten.

Diese wären unter anderem:

  • Der Einsatz von 65 % SCHARR-Bio-Flüssiggas als anerkannter und regenerativer Brennstoff.
  • Die technische Lösung mit einer Gas-Hybridheizung.
  • Die thermische Solaranlage in Kombination mit einem Gas-Brennwertgerät.

In diesen Fällen erfüllen Sie bereits heute das Gebäudeenergiegesetz 2024.

Was gilt bei vorhandenen Flüssiggasanlagen?

  • Für neue Heizungsanlagen, die bereits vor dem 19.04.2023 beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 installiert sind, gelten die Anforderungen des GEG 2024 nicht!
  • Bestehende Heizungen dürfen bis zum 31.12.2044 mit herkömmlichem (fossilem) Flüssiggas weiterbetrieben werden!
  • Bestehende Flüssiggasheizungen haben Bestandsschutz und müssen nur ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre alt sind.

       Ausgenommen hiervon sind:

      - Niedertemperatur- und Brennwertkessel

      - Ein- oder Zweifamilienhäuser, die seit dem 01.02.2002 von den Eigentümern bewohnt werden

  • Eine Reparatur der Flüssiggasheizung ist erlaubt.
  • Sollte es nach dem 01.01.2024 zu einem irreparablen Defekt der Flüssiggasheizung kommen, kann diese ausgetauscht werden und bis zu 5 Jahre, ohne die Pflicht erneuerbare Energien einzusetzen, betrieben werden. Danach gilt die Staffelung des Einsatzes von erneuerbaren Energien (15 % ab 2029…).

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick: