Soforthilfe für Erdgaskunden im Dezember 2022

Erdgas- und Fernwärmekunden erhalten eine einmalige Entlastung im Dezember 2022. Diese Entlastung gilt als die "erste Stufe der Gas- und Wärmepreisbremse".

Erstattungsbetrag prüfen


Einmalzahlung zur finanziellen Entlastung von Gaskunden

Um Erdgasverbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, übernimmt die Bundesregierung die Abschlagszahlung im Dezember diesen Jahres. Diese Entlastung soll den Zeitraum bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse überbrücken. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) schreibt Erdgaslieferanten wie SCHARR WÄRME vor, ihren Erdgaskunden den Dezemberabschlag zu erlassen.

Sie sind Erdgaskunde bei SCHARR WÄRME? So setzen wir Ihre Soforthilfe um

Wenn Sie uns eine Einzugermächtigung erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden Ihren Abschlag für Dezember 2022 nicht einziehen. Wenn Sie per Überweisung zahlen, verzichten Sie bitte auf die Überweisung Ihres Dezember-Abschlags. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag zurücküberwiesen.

Bitte beachten Sie: Ihr Erstattungsbetrag wird auf der nächsten Jahresabrechnung als besonders gekennzeichnete Position ausgewiesen.

 

Wie hoch ist die Abschlagszahlung?

Die Entlastung bei Erdgas setzt sich aus einem Zwölftel des Vorjahresverbrauchs sowie dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis zusammen. Die Orientierung am Gaspreis im Dezember soll gewährleisten, dass die zum Teil erheblichen Preisanstiege über das Jahr hinweg zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden.

Die Berechnungsformel Ihres Erstattungsbetrags:

((Vorjahresverbrauch in kWh x im Dezember 2022 gültiger Arbeitspreis in Cent / kWh) + (12 x der im Dezember 2022 gültige Grundpreis / Monat)) geteilt durch 12

Bitte beachten Sie: Der Erstattungsbetrag kann aufgrund der o.g. Berechnungsgrundlage von Ihrer tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlung abweichen. 

Gas-Soforthilfe für Dezember 2022

Nach Eingabe Ihrer Kunden- und Vertragsnummer sehen Sie, welchen Betrag der Staat im Dezember 2022 für Sie übernimmt. 

Bitte beachten Sie die oben genannte Berechnungsformel.

Alle Angaben verstehen sich inkl. MwSt.

Gas-Soforthilfe für Dezember 2022

Nach Eingabe Ihrer Kunden- und Vertragsnummer sehen Sie, welchen Betrag der Staat im Dezember 2022 für Sie übernimmt. 

Bitte beachten Sie die oben genannte Berechnungsformel.

Alle Angaben verstehen sich inkl. MwSt.

Ihre Gas-Soforthilfe beträgt:
Die Berechnung Ihres Erstattungbetrages erfolgt auf Basis der folgenden Werte
Ihr Vorjahresverbrauch (in kWh)
Ihr im Dezember 2022 gültiger Arbeitspreis (in ct/kWh)
Ihr im Dezember 2022 gültiger Grundpreis (in Euro/Monat)


FAQ zur Dezember-Soforthilfe

Ich bin Erdgaskunde bei SCHARR WÄRME. Was muss ich tun?
  • Bei Einzugsermächtigung: Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Wir werden Ihren Dezember-Abschlag dann nicht einziehen.
  • Bei Daueraufträgen: Wenn Sie uns z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch Sie als Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müssten Sie diesen für Dezember 2022 ändern. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag zurücküberwiesen.
  • Bei Überweisungen: Wenn Sie monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, verzichten Sie bitte auf die Überweisung Ihres Abschlages im Dezember 2022. Auch hier gilt: Sollten Sie uns dennoch Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 überweisen, werden wir den zu viel überwiesenen Betrag zurücküberweisen.
Wer erhält die Soforthilfe?

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gaspreisbremse umgesetzt wird. Dies sind in Bezug auf Gas:

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ausdrücklich genannt sind.
Wie funktioniert die Soforthilfe? Heißt das, dass die Abschlagszahlung Dezember schlicht entfällt?

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas eine einmalige Entlastung erhalten. Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet. Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.

Warum weicht der Entlastungsbetrag von meinem monatlichen Abschlag ab?

Dem Entlastungsbetrag liegt eine Berechnung zugrunde, die von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Dezember-Erstattung basiert auf einem Zwöftel des Jahresverbrauchs der vergangenen Abrechnungsperiode, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Grund- und Arbeitspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gasrechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist. 

Was gilt für Mieter?

Vermieter haben die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung an Ihre Mieter weiterzugeben. Viele Mieter haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger, sondern zahlen die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter. In diesem Fall würde bei Mietern diese Entlastung demnach mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.

Ausnahme: Wer seit Frühjahr 2022 bereits erhöhte Abschläge an seinen Vermieter oder seine Vermieterin zahlt, soll im Dezember von der Erhöhung befreit werden. Eine ähnliche Regelung soll es auch für Neuverträge geben. Mieter:innen können in diesen Fällen die Miete entsprechend kürzen oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, von der Vermieterin / dem Vermieter den entsprechenden Betrag verlangen. Die Ausnahmen werden im Gesetz unter § 5 "Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften" definiert.

Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie mit der Heizkostenabrechnung Geld zurück erhalten werden. Im Gegenteil: Da die Heizkosten insgesamt deutlich gestiegen sind, wird die Übernahme des Dezember-Abschlags für viele wohl "nur" bedeuten, dass ihre Nachzahlung etwas geringer ausfällt.

Heißt das, der Staat übernimmt meine Heizkosten, egal, wie viel ich im Dezember heize?

Nein. Sie sollten weiterhin sparsam mit Gas umgehen. Der Staat zahlt lediglich Ihren Abschlag im Dezember 2022 zu dem im Dezember gültigen Preis. Da der Dezember tendenziell ein kalter Monat ist, wird diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten für den Monat abdecken.  

Je mehr Sie im Dezember beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen. Wer im Dezember dagegen besonders viel heizt, muss mit der nächsten Jahresabrechnung eventuell mit Nachzahlungen rechnen. Hier haben wir für Sie nützliche Energiespartipps zusammengefasst.

FAQ zur Strom- und Gaspreisbremse

Was ist das Ziel der Preisbremsen?

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Zuge des Russland-Ukraine-Kriegs sollen Erdgas- und Stromkunden entlastet werden. Gleichzeitig soll ein Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben.

Wie ist der aktuelle Stand bei der Gas- und Strompreisbremse?

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 16. Dezember 2022, wurde das Gesetz zur Umsetzung der Preisbremsen auf den Weg gebracht. Ab dem 01. März 2023 treten die Gesetze für die Gas- und Strompreisbremse in Kraft. Für Januar und Februar wird es, auch erst ab März 2023, rückwirkend eine Gutschrift geben.

Wie sollen die Energiepreisbremsen funktionieren?

Die Preisbremsen sind als Ergänzung zu den bisherigen Beschlüssen zur Soforthilfe, nämlich der Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen für Erdgas- und Fernwärmekunden, zu sehen. Ab 01. März 2023 werden die Preisbremsen bei Strom und Gas offiziell eingeführt, sie gelten aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Beim Gas werden 80 % des Vorjahresverbrauchs bei 12 Cent brutto je Kilowattstunde gedeckelt, bei Strom auf 40 Cent. Für die 20 % des Verbrauchs, der darüber hinausgeht, wird der Preis fällig, der vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde. Für Verbraucher, die kürzlich umgezogen sind oder bei denen aus anderen Gründen der Verbrauch aus 2021 nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann, gelten Sonderregeln. In diesen Fällen wird auf Verbrauchsprognosen zurückgegriffen.

Wie wird SCHARR WÄRME die Gas- und Strompreisbremse umsetzen?

Selbstverständlich werden wir die Gas- und Strompreisbremse an unsere Kunden weitergeben. Wir informieren unsere Kunden mittels Anschreiben individuell über die Anpassung Ihrer monatlichen Abschläge, sowie das jeweilige Entlastungskontigent. Im März-Abschlag verrechnen wir rückwirkend die Entlastung von Januar und Februar. Ab April 2023 gilt ein neu berechneter Abschlag für Sie. Wenn Sie mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis unter der Preisdeckelung liegen, greifen die Energiepreisbremsen bei Ihnen im Moment noch nicht.

Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen als Kunde von SCHARR WÄRME nichts tun. Falls Sie uns den Abschlag monatlich überweisen bzw. einen Dauerauftrag eingerichtet haben, sollten Sie erst mit Erhalt des individuellen Informationsschreibens den einmaligen März-Abschlag und ab April den neu berechneten Abschlag überweisen.

Wie lange gelten die Preisbremsen?

Der Entlastungszeitraum gilt laut Gesetz vom 01. Januar 2023 is zum 31. Dezember 2023 (wichtig: Die Monate Januar und Februar werden erst ab Inkrafttreten des Gesetzes ab März 2023 rückwirkend entlastet!). Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Welche Gesetzesverfahren liegen den Preisbremsen zugrunde?

Rund um das Thema Energiepreisbremsen spielen folgende Gesetzesgrundlagen eine Rolle:

  • Zur Finanzierung der Preisbremsen: Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Zur Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 1 (Dezemberhilfe 2022): Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme, kurz: Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz „EWSG"
  • Zur Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 2: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften („EWPBG-E“)
  • Zur Strompreisbremse: Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen („StromPBG-E“)
Heißt das, meine Abschlagszahlungen verringern sich im Januar 2023?

Nein. Im Januar und Februar ändert sich für private Haushalte noch nichts. Erst im März 2023 treten die Preisbremsen in Kraft. Das bedeutet, dass auch erst im März 2023 eine rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 erfolgen wird, zum Beispiel mit einer Gutschrift, der Aussetzung einer Abschlagszahlung oder mittels Verrechnungen. (Für die Berücksichtigung der Entlastungen für die Monate Januar und Februar bietet das Gesetz in §5 verschiedene Möglichkeiten.) Kunden der SCHARR WÄRME werden individuell darüber informiert, wie die Entlastung für Sie umgesetzt wird. 

Wie hängt die Gas-Soforthilfe mit den Preisbremsen zusammen?

Die Einmalzahlung für Erdgaskunden im Rahmen der Soforthilfe gilt als "Gas- und Wärmepreisbremse Stufe 1" und soll den Zeitraum bis zur offiziellen Einführung der Preisbremsen überbrücken. Mehr Infos zur Soforthilfe

Ich habe gehört, dass es auch Entlastungen für Heizöl- und Pelletskunden geben soll. Wie ist hier der Stand?

Die Regierungsfraktionen haben sich am 13.12.22 auf Entlastungen auch für Kunden geeinigt, die mit Öl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Genauer gesagt soll eine Härtefallregelung eingerichtet werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung muss erst noch durch die Länderverwaltungen erfolgen. Bekannt ist derzeit nur folgendes:

  • Die Finanzierung kommt vom Bund, die Länderverwaltungen sind für die Umsetzung verantwortlich, Einzelheiten müssen noch in einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geklärt werden, die aktuell (Stand: 28.02.2023) noch nicht vorliegt.
  • Der Antrag auf Erstattung dürfte individuell vom Endkunden gestellt werden müssen. Der Antragssteller hat mittels eidesstaatlicher Erklärung die Brennstoffrechnung zu bestätigen. Bei Mehrparteienwohnungen hat der Vermieter die Weitergabe der Mittel an die Mieter schriftlich zu bescheinigen.
  • Berücksichtigt werden Rechnungen (keine Auftragsbestätigungen oder Bestellungen!) aus dem Zeitraum 01.01.22 bis 01.12.22.
  • Von der Summe, die das Doppelte der früheren Kosten übersteigt, sollen 80 Prozent ersetzt werden. Referenzpreis soll der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert des jeweiligen Brennstoffs sein.  
  • Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro, maximal soll es 2000 Euro Hilfe je Haushalt geben.

Bitte beachten Sie, dass wir hier lediglich den aktuellen Wissensstand wiedergeben können. Zu Einzelheiten dieser Härtefallregelung ist zum jetzigen Stand (28.02.2023) nichts Weiteres bekannt. Sobald hierzu nähere Einzelheiten von den Länderverwaltungen ergeben, werden wir Sie informieren.

Sie haben Fragen?

Ihre persönlichen Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Telefon: +49 711 - 78 68-599 

E-Mail: erdgas@scharr-waerme.de.